Art. 191 Überlebender Ehegatte

Art. 191 Überlebender Ehegatte

1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:


a.für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oderb. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.


3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).


Stand am 1. Mai 2007

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