Art. 44 Recht auf Versicherung

Art. 44 Recht auf Versicherung

1 Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer versichern lassen.


2 Wer sich nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen kann, ist berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.

Stand am 1. Mai 2007

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