Art. 471 Ausscheiden aus der obligatorisc

Art. 471 Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung

1 Scheidet der Versicherte aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Vorsorge oder bloss die Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn deren Reglement dies zulässt, oder bei der Auffangeinrichtung weiterführen.


2 Der aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1bis2 ausscheidende Versicherte kann die Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität im bisherigen Umfang bei der Auffangvorrichtung weiterführen.



1 Fassung gemäss Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).
2 Heute: nach Art. 2 Abs. 3.


Stand am 1. Mai 2007

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