Art. 54 Errichtung

Art. 54 Errichtung

1 Die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber errichten zwei paritätisch zu verwaltende Stiftungen.


2 Der Bundesrat überträgt:


a.der einen Stiftung, den Sicherheitsfonds zu führen;b.der andern Stiftung, die Verpflichtungen der Auffangeinrichtung zu übernehmen.

3 Kommt die Errichtung einer Stiftung durch die Spitzenorganisationen nicht zustande, so veranlasst der Bundesrat deren Gründung.


4 Die Stiftungen gelten als Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren.



1 SR 172.021


Stand am 1. Mai 2007

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