Art. 60

Art. 60

1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.


2 Sie ist verpflichtet:


a.Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;b.Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;c.Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;d.die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;e.1die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen.2

2bis Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.4


3 Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.


4 Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.


5 Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG5. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.6


6 Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.7



1 Eingefügt durch Art. 117a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. Juni 1982, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 837.0).
2 Siehe auch die UeB der Änd. vom 21. Juni 1996 am Ende dieses Textes.
3 SR 281.1
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637).
5 SR 831.42
6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft 1. Jan. 1995 (SR 831.42).
7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2006 (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung), in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1803 1805; BBl 2005 5941 5953).


Stand am 1. Mai 2007

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