Art. 571 Anschluss an den Sicherheit

Art. 571 Anschluss an den Sicherheitsfonds

Die dem FZG2 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3067 3070; BBl 1996 I 564 580).
2 SR 831.42


Stand am 1. Mai 2007

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