Art. 81a1 Abzug des Beitrags der R
Art. 81a1 Abzug des Beitrags der Rentnerinnen und Rentner
Der Beitrag der Rentnerinnen und Rentner zur Behebung einer Unterdeckung nach Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b ist bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635 4638; BBl 2003 6399).
Stand am 1. Mai 2007
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