Art. 88 Berufliche Vorsorge in der Landwirtschaft
Art. 88 Berufliche Vorsorge in der Landwirtschaft
Der Bundesrat kann den kantonalen Ausgleichskassen der AHV die Erhebung der Beiträge sowie weitere Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge für die Landwirtschaft gegen Entschädigung übertragen.
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