Art. 93 Provisorische Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen

Art. 93 Provisorische Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen

1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, können sich während der Einführungszeit des Gesetzes provisorisch in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.


2 Sie haben sich darüber auszuweisen, dass sie in der Lage sein werden, den gesetzlichen Erfordernissen innert der vom Bundesrat festgesetzten Frist zu genügen.

Stand am 1. Mai 2007

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