Art. 96a1 Altrechtliche Renten

Art. 96a1 Altrechtliche Renten

Bei Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, auf welche der Anspruch vor Inkrafttreten des Artikels 79a entstanden ist, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.



1 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 19. März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374 2386; BBl 1999 4).


Stand am 1. Mai 2007

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