Art. 971 Entzug der aufschiebenden Wirkun

Art. 971 Entzug der aufschiebenden Wirkung

Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Artikel 55 Absätze 2–4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 172.021


Stand am 5. Dezember 2006

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