Art. 107 Bildung

Art. 107 Bildung

1 Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem ersten Teil, dritter Abschnitt, sowie die Ausgaben auf Grund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG1 und die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes belastet werden.2


2 Bund und Kantone leisten ihre Beiträge monatlich an den Ausgleichsfonds.3


3 Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.4



1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057).


Stand am 5. Dezember 2006

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