Art. 1b1 Ausländer mit diplomatisc

Art. 1b1 Ausländer mit diplomatischen Vorrechten

Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:2


a.die Mitglieder des Personals von diplomatischen Missionen, ständigen Vertretungen, Spezialmissionen und Beobachterbüros sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;b.das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige;c.die internationalen Beamten von internationalen Organisationen, mit welchen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, sowie deren nichterwerbstätige Familienangehörige;d.3das Personal der IATA und der SITA sowie dessen nichterwerbstätige Familienangehörige.

1 Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000 (AS 2000 1765).


Stand am 5. Dezember 2006

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