Art. 11 Schweizer Bürger, die im Ausland
Art. 11 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
Stand am 5. Dezember 2006
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