Art. 41 Alters- und Hinterlassenenversich
Art. 41 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen
Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Organisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
Stand am 5. Dezember 2006
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