Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:
a.Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oderb.Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Entsendedauer.Stand am 5. Dezember 2006
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