Art. 5d Beitrittsberechtigung
Art. 5d Beitrittsberechtigung
Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind.1 Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).
Stand am 5. Dezember 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.