Art. 5d Beitrittsberechtigung

Art. 5d Beitrittsberechtigung

Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind.1 Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).


Stand am 5. Dezember 2006

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