Art. 5e Versicherungsbeginn
Art. 5e Versicherungsbeginn
1 Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirksam wird.
2 Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
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