Art. 5h Versicherungsbeginn

Art. 5h Versicherungsbeginn

1 Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.


2 Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.

Stand am 5. Dezember 2006

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