Art. 151 Trinkgelder

Art. 151 Trinkgelder

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3 Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum massgebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prämien erhoben werden.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).


Stand am 5. Dezember 2006

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