Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes

Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:1


a.Zeit—, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;b.2Orts- und Teuerungszulagen;c.3Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer;d.4Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;e.Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;f.regelmässige Naturalbezüge;g.Provisionen und Kommissionen;h.5Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;i.Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;k.Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;l.Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;m.6Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;n.Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;o.Ferien- und Feiertagsentschädigungen;p.7Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen sind Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhnen und einmaligen Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen;q.8Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Renten werden in Kapital umgerechnet. Das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).
2 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1974 1594).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2579).
6 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).


Stand am 5. Dezember 2006

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