Art. 34a1 Mahnung für Beitragszahl
Art. 34a1 Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen.
2 Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
Stand am 5. Dezember 2006
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