Art. 50d1 c. Aufgaben der auf

Art. 50d1 c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen

1 Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichskassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichskassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen werden muss.


2 Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten und einen neuen Versicherungsausweis zu.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).


Stand am 5. Dezember 2006

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