Art. 50e1 d. Aufgaben der bet
Art. 50e1 d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteiligten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie:
a.eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist;b.teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;c.tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto seines Ehegatten ein;d.stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkommensteilung Auskunft gibt.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
Stand am 5. Dezember 2006
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