Art. 50f1 e. Verfahren bei An

Art. 50f1 e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten

1 Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegatten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzunehmen und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.


2 Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme, kann die Mitteilung nicht zugestellt werden oder ist seine Adresse unbekannt, so erhält nur derjenige Ehegatte einen neuen Versicherungsausweis und die Übersicht über seine individuellen Konten, welcher den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).


Stand am 5. Dezember 2006

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