Art. 52e1 Anspruch auf Anrech

Art. 52e1 Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften

Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2681).


Stand am 5. Dezember 2006

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