Art. 531 Rententabellen

Art. 531 Rententabellen

1 Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen2 auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.3


2 Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den nächsten ganzen Franken abgerundet.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
2 zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).


Stand am 5. Dezember 2006

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