Art. 541 Berechnung von Hinterlassen

Art. 541 Berechnung von Hinterlassenenrenten

Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:



Prozent


weniger als 23


100


23


90


24


80


25


70


26


60


27


50


28–29


40


30–31


30


32–34


20


35–38


10


39–45


5


mehr als 45


0



1 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).


Stand am 5. Dezember 2006

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