Art. 541 Berechnung von Hinterlassen
Art. 541 Berechnung von Hinterlassenenrenten
Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:
Prozent
weniger als 23
100
23
90
24
80
25
70
26
60
27
50
28–29
40
30–31
30
32–34
20
35–38
10
39–45
5
mehr als 45
0
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
Stand am 5. Dezember 2006
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