Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicherzustellen.
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