Art. 89 Beteiligung von Minderheitsorganisationen

Art. 89 Beteiligung von Minderheitsorganisationen

Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassenführung zu ermöglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die daraus entstehenden Pflichten mitübernehmen.

Stand am 5. Dezember 2006

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