Art. 90 Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung
Art. 90 Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung
1 Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Artikels 89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflichtet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2 Wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich über die Errichtung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Arbeitgeberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen verzichtet werden.
3 Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Arbeitnehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind oder nicht.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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