Art. 981 Gesuch
Art. 981 Gesuch
Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerverbänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel.
1 Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968 (AS 1969 77).
Stand am 5. Dezember 2006
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.