Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände

Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände

1 Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden zu, welche die Voraussetzungen des Artikels 88 erfüllen.


2 Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.


3 Für den Nachweis hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl und die Feststellung der Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Artikels 90 Absatz 1.


4 Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681 findet Anwendung.2



1 SR 172.021
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).


Stand am 5. Dezember 2006

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