Art. 106

Art. 106

1 Der Kassenleiter muss Schweizer Bürger sein. Er darf in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen stehen und hat sich hauptberuflich mit der Kassenleitung zu befassen; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Bundesamt Ausnahmen bewilligen.


2 Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kassenverfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassenleiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.


3 Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse stehen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.

Stand am 5. Dezember 2006

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