Art. 111 Kassenzugehörigkeit
Art. 111 Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen. Artikel 118 Absatz 2 gilt sinngemäss.1
1 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2920).
Stand am 5. Dezember 2006
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