Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
1 Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeitgebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an.
2 Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsausgleichskassen ist mit Bewilligung des Bundesamtes zulässig, sofern eine Trennung des Rechnungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.
3 Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
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