Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen

Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen

1 Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fällen folgende Aufgaben zu übernehmen:


a.Auskunftserteilung;b.Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen;c.Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften;d.Mitwirkung bei der Abrechnung;e.Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der ausserordentlichen Renten1;f.Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen;g.Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.

Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.


2 Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kassenreglement weitere Aufgaben übertragen werden.


3 Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen übertragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Verfügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.



1 Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1960 235).


Stand am 5. Dezember 2006

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