Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
1 Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Ausgleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.1
2 Das Bundesamt ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrollen über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vorzuschreiben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 (AS 1981 2042).
Stand am 5. Dezember 2006
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