Art. 1311 Verfahren für die Übertragung w

Art. 1311 Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben

1 Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.


2 Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen.


3 Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).


Stand am 5. Dezember 2006

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