Art. 1341 Versicherungsausweis

Art. 1341 Versicherungsausweis

1 Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die Schlüsselnummer des Heimatstaates enthält.


2 Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Gebühr bis zu 4 Franken verlangen.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).


Stand am 5. Dezember 2006

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