Art. 1341 Versicherungsausweis
Art. 1341 Versicherungsausweis
1 Jeder Versicherte erhält bei Beginn der Beitragspflicht oder bei Beanspruchung einer Leistung einen Versicherungsausweis, der die Versichertennummer, die Namensangaben, das Geburtsdatum und die Schlüsselnummer des Heimatstaates enthält.
2 Für den Ersatz verlorener Versicherungsausweise kann die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Gebühr bis zu 4 Franken verlangen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
Stand am 5. Dezember 2006
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