Art. 150 Grundsatz
Art. 150 Grundsatz
Die Buchhaltung der Ausgleichskasse hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.
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