Art. 1521 Beitragskonto

Art. 1521 Beitragskonto

1 Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.


2 Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4376).


Stand am 5. Dezember 2006

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