Art. 159 Grundsatz

Art. 159 Grundsatz

Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu revidieren. Die erste Revision hat unangemeldet im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.

Stand am 5. Dezember 2006

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