Art. 165 Zulassungsbedingungen
Art. 165 Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen geknüpft:
a. 1Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.b.2Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in unselbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revisionsstelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen.c.Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen zu leiten haben, müssen in der Regel im Besitze des eidgenössischen Diploms für Bücherexperten sein.
2 Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen:
a.3Sie müssen in der Regel ordentliche Mitglieder der Treuhandkammer sein; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.b.4Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann für bereits zugelassene Revisionsstellen eine Ausnahme machen.c.Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revisions- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekannt zu geben und Änderungen laufend zu melden.d.Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung und Einhaltung der Zulassungsbedingungen nötig sind.
3 Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontrolltätigkeit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein. Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden.
4 Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergütung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kanton durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ordnungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen nicht beeinträchtigt wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 2920).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 1830).
Stand am 5. Dezember 2006
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