Art. 166 Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung

Art. 166 Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung

1 Externe Revisionsstellen, die zugelassen werden wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass sie die Zulassungsbedingungen erfüllen. Das Gesuch um Zulassung interner Revisionsstellen ist von der Ausgleichskasse einzureichen.


2 Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen. Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen.


3 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Revisionsstelle die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, keine Gewähr mehr für die ordnungs- und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen bietet oder trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leistet.

Stand am 5. Dezember 2006

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