Art. 168 Revisionsmandat
Art. 168 Revisionsmandat
1 Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.
2 Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.
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