Art. 175 Organisation

Art. 175 Organisation

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle wird vorbehältlich Absatz 2 dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Dieses regelt ihre innere Organisation.


2 Hinsichtlich der in Artikel 174 Absatz 2 genannten Aufgaben untersteht die Zentrale Ausgleichsstelle dem Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Stand am 5. Dezember 2006

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