Art. 180 Kommissarische Verwaltung

Art. 180 Kommissarische Verwaltung

1 Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind.


2 Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.


3 Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.


4 Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.

Stand am 5. Dezember 2006

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