Art. 180 Kommissarische Verwaltung
Art. 180 Kommissarische Verwaltung
1 Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind.
2 Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerverbände den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassenleiters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.
3 Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.
4 Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.
Stand am 5. Dezember 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
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