Art. 2221 Beitragsberechtigung

Art. 2221 Beitragsberechtigung

1 Beiträge können gewährt werden an:


a.2gesamtschweizerisch, interkantonal und kantonal tätige Organisationen, die in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe oder der SPITEX erfüllen;b.lokal tätige Organisationen, die SPITEX-Kerndienste (Krankenpflege, Hauspflege und Haushilfe), Mahlzeitendienste und Tagesheime für Betagte anbieten;c.Organisationen, die Kurse für die Aus-, Weiter- oder Fortbildung der in der Altershilfe und der SPITEX tätigen Fach- und Hilfspersonen durchführen;d.Organisationen für die Durchführung von Kursen für sinnesbehinderte Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte.

2 Berücksichtigt werden nur Kosten, die bei zweckmässiger Durchführung der Aufgaben entstehen.


3 Die Versicherung beteiligt sich anteilsmässig an den Beiträgen der Invalidenversicherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG3, welche in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Das Departement legt die Höhe der Beiträge fest.4



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 27. 4. 1998 am Ende dieses Textes.
3 SR 831.20
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 382).


Stand am 5. Dezember 2006

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