Art. 2241 Höhe der Beiträge

Art. 2241 Höhe der Beiträge

1 Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a beitragsberechtigt sind, einen Leistungsvertrag mit Zusprache einer Finanzhilfe ab. Diese wird unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches festgelegt.2


2 Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt sind, legt das Bundesamt für die SPITEX-Kerndienste die Höhe der Beiträge für das laufende Jahr gestützt auf die Lohnsumme des Vorvorjahres und auf einen jährlich festzusetzenden Budgetbetrag fest.3 Für den Mahlzeitendienst und die Tagesheime legt das Bundesamt die massgebenden Leistungsgrössen und die Höhe der Beiträge fest.


3 Bei Organisationen, die nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe c beitragsberechtigt sind, legt das Bundesamt einen Pauschalbetrag pro teilnehmende Person fest.


4 Die Beiträge an Kurse nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe d belaufen sich auf höchstens vier Fünftel der anrechenbaren Kosten. Sie dürfen den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1499).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 27. 4. 1998 am Ende dieses Textes.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).


Stand am 5. Dezember 2006

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